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Association for Natural Medicine in Europe e.V.

...für eine naturgemäße Gesundheitsförderung in Europa!

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Association for Natural Medicine in Europe e.V.

...für eine naturgemäße Gesundheitsförderung in Europa!

Satzung


Satzung der Association for Natural Medicine in Europe e.V.

Geänderte Satzung vom 11. Mai 2022

§ 1 Zwecksetzung

  1. Die Association for Natural Medicine in Europe e.V. ist ein Zusammenschluss von Organisationen, Herstellern, Stiftungen, Vertretern der gesundheitlichen Prävention und Einzelpersonen in Europa, die in den Bereichen der Naturheilkunde, der Traditionellen Medizin, der Komplementären und Alternativen Medizin, sowie der Salutogenese und Gesundheitsförderung für Mensch und Tier tätig sind. Die genannten Bereiche werden mit dem Kürzel „T&CM“ (für „Traditional and Complementary Medicine“) zusammengefasst.
  2. Sie dient der Koordinierung und gemeinsamen Interessenwahrnehmung der T&CM in der europäischen und jeweiligen nationalen Politik.

§ 2 Name, Sitz, rechtlicher Status

  1. Der Verein führt den Namen: Association for Natural Medicine in Europe e.V. - ANME
  2. Die ANME hat ihren Sitz in Schöneck, Deutschland.
  3. Die Arbeitssprachen der ANME sind Deutsch und Englisch.
  4. Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 51 der deutschen Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
    1. die Förderung und den Schutz der T&CM zum Nutzen der Allgemeinheit
    2. die Förderung der eigenverantwortlichen ganzheitlichen Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung
    3. die Sammlung, Erweiterung und Vertiefung des Wissens und der Erfahrung in der T&CM
  5. Die ANME ist selbstlos tätig. Als Nicht-Regierungsorganisation (NGO) und Non-Profit-Organisation verfolgt sie ausschließlich ideelle und keine wirtschaftlichen Zwecke.
  6. Mittel der ANME dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  7. Die Mitglieder der ANME erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der ANME.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der ANME fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben

  1. Die ANME hat im Rahmen ihrer Zwecksetzung folgende Kernaufgaben:
    1. Förderung, Erhalt und Anerkennung der T&CM in Europa
    2. Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedsorganisationen und Interessenvertretungen
    3. Förderung von Fort- und Weiterbildung im Bereich der T&CM auf europäischer Ebene
    4. Förderung der T&CM-Forschung in Europa
    5. Förderung der Salutogenese in Europa
  2. Die Verleihung des ANME-Förderpreises erfolgt an Personen, die sich in außergewöhnlicher Weise um die T&CM verdient gemacht haben. Der Preis ist mit 1000,- Euro dotiert und wird und wird alle zwei bis drei Jahre bei besonderen Anlässen vergeben.
  3. Im Rahmen ihrer Zwecksetzung kann die ANME weitere Aufgaben übernehmen, soweit hierdurch die gemeinnützige Ausrichtung im Sinne von § 2 nicht gefährdet wird.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der ANME können ausschließlich Organisationen, Hersteller und Personen aus dem Bereich der T&CM werden, die:
    1. ihren Sitz in einem Staat haben, der Mitglied des Europarates (Council of Europe) ist
    2. nach dem Recht ihres Herkunftsstaates die Fähigkeit besitzen, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
  2. Auf Beschluss des Vorstandes können die T&CM fördernde Personen und Organisationen die Mitgliedschaft erwerben.
  3. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
  4. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der deutschen Datenschutzverordnung/DSGVO für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name, Vorname, Kontaktdaten und Bankverbindung. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Mitgliederversammlungen, Tagungen und Veranstaltungen des Vereins und die Verbreitung von elektronischer Post. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist ohne Einwilligung des Mitglieds nicht zulässig.

§ 5 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand/Executive Board der ANME zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Austritt eines Mitgliedes aus der ANME kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist spätestens 3 Monate zuvor schriftlich gegenüber dem Vorstand der ANME durch Kündigung zu erklären. Die Austrittserklärung befreit nicht von der Erfüllung bestehender Verpflichtungen gegenüber der ANME. Ansprüche jeglicher Art des austretenden Mitglieds aus der Mitgliedschaft gegen die ANME sind ausgeschlossen.

Bei schwerwiegenden Gründen kann der Vorstand dem Wunsch nach einer sofortigen Kündigung zustimmen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber der ANME nicht nachkommt oder wenn es die Zwecksetzung der ANME oder ihre gemeinnützige Ausrichtung gefährdet.

Der Ausschluss setzt voraus, dass das Mitglied zuvor abgemahnt und mit angemessener Frist zuvor Gelegenheit erhalten hat, seine Verpflichtung zu erfüllen. Unbeschadet bleibt das Recht zum Ausschluss aus wichtigem Grund.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss, der einer 2/3 Mehrheit bedarf, über Art, Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen in der Form einer Beitragsordnung. Auf Antrag eines Mitglieds des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Beiträge sollen die Aufwendungen für satzungsgemäße Aufgaben der ANME nicht überschreiten.
  3. Alle Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag gemäß der aktuellen Beitragsordnung.
  4. Der Antrag auf eine assoziierte Mitgliedschaft kann nur von Organisationen und Vereinen gestellt werden.

§ 7 Organe

Organe der ANME sind:

a. der geschäftsführende Vorstand (nachfolgend „Vorstand" genannt)

b. der erweiterte Vorstand (nachfolgend „Gesamtvorstand" genannt)

c. die Mitgliederversammlung.

Der Gesamtvorstand kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien, insbesondere die Bildung von Ausschüssen zu speziellen Themen, beschließen. Diese Einrichtungen sind generell unselbständig.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand / Executive Board besteht aus mindestens vier und höchstens sechs Mitgliedern:
    1. der/dem Vorsitzenden/ President
    2. mindestens einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden/ Vice-President
    3. der/dem SchatzmeisterIn / Treasurer
    4. der/dem SchriftführerIn/ Secretary
  2. Der Gesamtvorstand / Extended Board von ANME besteht aus mindestens fünf und höchstens elf Mitgliedern:
    1. dem Vorstand
    2. und mindestens einer Beirätin/ einem Beirat / Adviser
  3. Die ANME wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n oder ihren/seinen Stellvertretern im Sinne des § 26 des deutschen BGB vertreten.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt die Verwaltungsaufgaben, soweit diese nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    2. die Einberufung, Vorbereitung, Durchführung und Leitung der Gesamtvorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung
    3. Buchführung und Erstellung des Rechnungslegungsberichtes für jedes Geschäftsjahr
    4. Aufnahme und Mitwirkung von Mitgliedern gemäß dieser Satzung
    5. Abschluss und Kündigung von Verträgen und sonstigen Rechtsverhältnissen für die ANME.
  5. Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  6. Der Vorstand kann seine Beschlüsse in persönlicher Anwesenheit, online-digital oder im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen
  7. Wenn ein Vorstandsamt nicht besetzt ist, kann der Vorstand kommissarisch ein weiteres Mitglied in den Gesamtvorstand berufen. Der Vorstand kann auch im Wege der Personalunion eines seiner Mitglieder mit der Ausübung zweier Ämter betrauen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben der ANME, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Gremien der ANME zugeordnet worden sind. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Entgegennahme des Jahrestätigkeitsberichtes und des Rechnungslegungsberichtes des Vorstandes und der Entlastung des Vorstandes
    2. Beitragsordnung
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
    4. Änderung der Satzung
    5. Auflösung der ANME
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt und kann online, in hybrider Form oder in persönlicher Anwesenheit durchgeführt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
    1. der Vorstand die Einberufung aus dringendem Grund beschließt
    2. 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Dieser Einberufung sollte der Jahrestätigkeitsbericht und der Rechnungslegungsbericht des Vorstandes beigefügt werden. Der Fristenlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  4. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitgliedes gerichtet wurde.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge einschließlich Ergänzungsanträgen können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  7. Für die Durchführung der Gesamtvorstandswahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, einen Wahlhelfer und einen Protokollanten, die nicht dem Gesamtvorstand angehören. Vor dem Beginn der Wahlen ermittelt der Wahlleiter die Stimmenanzahl.
  8. Jedes anwesende Einzelmitglied hat eine Stimme.
  9. Mitglieder, die ein Institut, eine Schule, eine Stiftung oder eine Organisation/ein Verband mit bis zu fünfhundert Einzelmitgliedern sind, haben zehn Stimmen. Mitglieder, die ein Hersteller oder eine Organisation/ein Verband mit über fünfhundert Einzelmitgliedern sind, haben zwanzig Stimmen. Mitglieder, die nicht an einer Abstimmung teilnehmen können, haben die Möglichkeit ihre Stimmenzahl mittels Stimmübertragung (Proxy vote) an ein anwesendes Mitglied zu übertragen. Einzelmitglieder sind davon ausgenommen.
  10. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht
  11. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes können einzeln in der Reihenfolge laut § 8 durch Akklamation gewählt werden. Das Antragsrecht auf geheime Wahl bleibt unberührt.
    Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlleiter durch Ziehung eines Loses.
  12. Nach der Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes wird der Kassenprüfer gewählt, Abs.11 entsprechend.
  13. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung oder eine auf ihr beruhende Regelung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
  14. Über folgende Angelegenheiten kann nur mit 2/3-Mehrheit abgestimmt werden:
    1. Änderungen dieser Satzung, Vereinsname und Vereinszweck (auch gemäß § 3 Abs. 2)
    2. Änderungen der Rechtsform
    3. Zur Auflösung der ANME ist eine 4/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (s.u. § 11 Abs. 1).

§ 10 Geschäftsstelle

  1. Die ANME führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erledigung ihrer laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle.
  2. Schriftwechsel, Anträge an die Mitgliederversammlungen und den Vorstand sowie jegliche sonstige Korrespondenz, die die ANME betreffen, sind über die Geschäftsstelle zu leiten. Die Geschäftsstelle ist befugt, im Home-Office und mobil zu arbeiten, alle Unterlagen und den Schriftwechsel einzusehen und im Bedarfsfalle zu dokumentieren und zu archivieren.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Geschäftspapiere der ANME am Sitz der Geschäftsstelle zu nehmen, sich Kopien anzufertigen oder gegen Erstattung der Kosten anfertigen zu lassen. Dieses Recht erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
  4. Es dürfen für Aufgaben der Geschäftsstelle und des Vereins hauptamtliche Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden.
  5. Dem Gesamtvorstand und Mitgliedern können Reisekosten und Auslagenersatz im Rahmen der steuerlichen Pauschalen gewährt werden (Abgabenordnung, Ehrenamt). Zudem können pauschale Tagessätze (Aufwandsentschädigungen) gewährt werden. Die Höhe wird vom Gesamtvorstand festgelegt.

§ 11 Auflösung

  1. Über die Auflösung der ANME beschließt die Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Auflösung muss mindestens 3 Monate vor einer hierzu besonders anzuberaumenden Mitgliederversammlung von mindestens 1/4 der Mitglieder zur Tagesordnung gestellt werden.
  2. Ist die ANME aufgelöst, wird sie, soweit notwendig, gemäß § 47 ff. BGB liquidiert. Für die Liquidation ist der Vorstand zuständig. Ein verbleibender Restwert ist in EURO umzuwandeln und an eine anerkannte gemeinnützige Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland auszuzahlen.

§ 12 Schiedsausschuss

Auf Wunsch der Mitgliederversammlung kann alle drei Jahre ein Schiedsausschuss von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er besteht aus drei Personen, die nicht dem Vorstand angehören. Der Schiedsausschuss kann von jedem einzelnen Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden.

§ 13 Schlussbestimmung

  1. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Dies gilt auch für Streitigkeiten, die sich auf Sachverhalte beziehen, für die nach dem Recht anderer Staaten des Europarates oder des internationalen Privatrechts ein anderer Gerichtsstand gegeben ist.
  2. Die erste ANME-Satzung wurde in Deutsch, Englisch und Französisch abgefasst. Sie wurde mit der Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder wirksam.
  3. Sollte ein Paragraph der vorliegenden Satzung ungültig sein, hat das keine Auswirkung auf die Gültigkeit der anderen Paragraphen.
  4. Um die Verständlichkeit dieser Satzung zu erhöhen, wurde die alte Schreibweise verwendet. Alle angesprochenen Inhalte beziehen sich auf Frauen, Männer und Diverse.
Diese Satzung ersetzt die Fassung vom 10. Oktober 2012